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  • 01.07.2005 | Kinderbetreuung

    Kürzung um Eigenbelastung war verfassungswidrig

    Die in den Jahren 1997 bis 1999 erfolgte Kürzung der Kinderbetreuungskosten von Alleinerziehenden um die zumutbare Belastung war verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des §  33c Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997 deshalb jetzt für nichtig erklärt.

    Unser Tipp: Eine Änderung "alter" Einkommensteuerbescheide ist noch in folgenden Fällen möglich:

  • Der Einkommensteuerbescheid ist hinsichtlich der Anrechnung der zumutbaren Belastung bei den Kinderbetreuungskosten vorläufig.
  • Es ist noch ein (anderes) Einspruchs- bzw. Klageverfahren anhängig.
  • Der Einkommensteuerbescheid ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und die Festsetzungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Sie die Steuer-Erklärung eingereicht haben, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Steuerjahr. Das heißt: Haben Sie Ihre Einkommensteuer-Erklärung immer im folgenden Jahr abgegeben, ist für die Jahre 1997 bis 1999 die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.

    Beachten Sie: Die derzeit geltende Regelung des §  33c EStG sieht ebenfalls einen Mindesteigenanteil vor. Aber anders als in den Jahren 1997 bis 1999 deckt der inzwischen eingeführte Betreuungsfreibetrag (§  32 Absatz 6 EStG) bereits pauschal den Betreuungsbedarf ab. (Beschluss vom 16.3.2005, Az: 2 BvL 7/00; Abruf-Nr.  051498 )

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