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  • 01.03.2006 | Kinder

    Steuerliche Rückwirkung bei Anerkennung einer Vaterschaft

    Die zivilrechtliche Rückwirkung einer Anerkennung der Vaterschaft ist auch steuerlich zu berücksichtigen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in folgendem Fall entschieden: Die gemeinsame Tochter von Herrn Müller und seiner Lebensgefährtin Frau Schneider kam zur Welt, als Frau Schneider noch mit ihrem früheren Mann verheiratet war. Die Tochter galt damit als eheliches Kind des früheren Mannes. Das Finanzamt strich Herrn Müller deswegen rückwirkend für vier Jahre die Steuervergünstigungen für seine Tochter. Während des Klageverfahrens vor dem Finanzgericht focht die Tochter zivilgerichtlich die Scheinvaterschaft ihres "ehelichen" Vaters erfolgreich an. Herr Müller erkannte daraufhin seine Vaterschaft notariell an. Diese Anerkennung wirkt zivilrechtlich bis zur Geburt der Tochter zurück. Steuerlich ist das Vaterschaftsanerkenntnis ein "rückwirkendes Ereignis", so der BFH und muss daher steuerlich zu Gunsten von Herrn Müller rückwirkend für die betroffenen Steuerjahre berücksichtigt werden. (Urteil vom 28.7.2005, Az: III R 68/04; Abruf-Nr.  053429 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 1 | ID 96476

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