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  • 01.12.2007 | Kind beantragt Kindergeld

    E„Abzweigungsberechtigtes“ Kind kann bestandskräftigen Kindergeldbescheid vergessen machen

    Ein „abzweigungsberechtigtes“ Kind kann selbst einen Antrag auf Kindergeld stellen. Ein bestandskräftiger Kindergeldbescheid der Eltern ist dabei unbeachtlich. Diese Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein könnte einigen Familien helfen, trotz bestandskräftigem Ablehnungsbescheid noch den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge zu erreichen und nachträglich Kindergeld zu erhalten. 

     

    „Abzweigungsberechtigtes“ Kind

    Ein Kind ist „abzweigungsberechtigt“, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind (§ 74 Absatz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). In diesem Fall kann das Kind das Kindergeld selbst beantragen (§ 67 Satz 2 EStG). So geschehen auch in dem Fall vor dem FG Schleswig-Holstein. 

     

    Urteilsfall

    Die 1981 geborene Tochter befand sich von August 2001 bis Juni 2004 in Ausbildung. Ihre Eltern bezogen während dieser Zeit Sozialleistungen und waren daher mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltsverpflichtet und haben auch keinen Unterhalt geleistet. Der Antrag der Mutter auf Kindergeld wurde Ende April 2004 bestandskräftig abgelehnt, weil die Einkünfte und Bezüge der Tochter den Grenzbetrag überschritten.  

     

    Die Tochter stellte im August 2006 einen Antrag auf Auszahlung des Kindergelds für die Zeit von August 2001 bis Juni 2004, weil nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge der Grenzbetrag unterschritten wurde. Die Familienkasse lehnte die Zahlung ab, weil eine Änderung des bestandskräftigen Ablehnungsbescheids vom April 2004 nicht mehr möglich sei.  

    Das FG entschied, dass die Tochter berechtigt gewesen sei, die Kindergeldfestsetzung zugunsten ihrer Mutter zu beantragen. Weil die Mutter mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig war, hatte die Tochter ein berechtigtes Interesse an dem Kindergeld. Der bestandskräftig abgelehnte Kindergeldantrag der Mutter steht dem nicht entgegen. Denn die Tochter war weder am Kindergeldverfahren der Mutter beteiligt noch wurde der Ablehnungsbescheid der Tochter bekannt gegeben. Wäre das Kind an einen bestandskräftigen Ablehnungsbescheid gegenüber den Eltern gebunden, würde das Antragsrecht nach § 67 Satz 2 EStG zudem ins Leere laufen (Urteil vom 9.7.2007, Az: 3 K 30/07; Abruf-Nr. 073436). 

     

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