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  • 01.12.2006 | Grundsätzliches zu Unterhaltszahlungen

    Unterstützung bedürftiger Personen im Ausland

    Viele in Deutschland lebende Ausländer unterstützen ihre Verwandten in der Heimat. Die Zahlungen können sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 7.680 Euro jährlich pro Person als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§  33a Einkommensteuergesetz [EStG]). Wichtig ist, dass die Weichen von Beginn an richtig gestellt werden. Denn die Bedingungen für den Abzug wurden immer weiter verschärft und auch die Finanzgerichte haben oft zu Gunsten der Finanzverwaltung entschieden.

    Im ersten Teil des Beitrags beantworten wir die wichtigsten grundsätzlichen Fragen zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen. In der nächsten Ausgabe gehen wir dann auf die speziellen Probleme bei Auslandssachverhalten ein.

    Grundsätzliches zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen

    Ob Sie Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung abziehen dürfen, müssen Sie in mehreren Schritten prüfen.

    1. Besteht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch?

    Die unterstützte Person muss nach deutschem Recht einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen Sie haben. Gesetzlich unterhaltsverpflichtet sind Sie gegenüber Ihren Verwandten in gerader Linie (§  1601 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dazu zählen Kinder, Eltern und Großeltern.

    Keine Unterhaltsverpflichtung besteht für Geschwister und Verschwägerte. Das führt oft zu Problemen, weil in verschiedenen Kulturkreisen eine moralische Verpflichtung zur Unterstützung der ganzen Familie besteht. Doch der Unterhalt für andere Personen ist (zunächst) ausgeschlossen (§  33a Absatz 1 Satz 1 EStG). Das gilt auch, wenn Sie nach ausländischem Recht bereits zur Unterhaltszahlung verurteilt worden sind oder sich freiwillig auf schuldrechtlicher Basis verpflichtet haben, Unterhalt zu zahlen.

    Beispiel

    A aus Hamburg unterstützt seit dem Tod des Vaters seine in der Türkei lebende Mutter und seine Schwester. Mit der Schwester hat er vor vielen Jahren vereinbart, im Todesfall des Vaters für sie zu sorgen. Diese Vereinbarung wurde schriftlich festgehalten und ist zivilrechtlich wirksam.

    A kann die Zahlungen an die Mutter nach §  33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen, weil gegenüber der Mutter nach deutschem Recht eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Die Zahlungen an die Schwester dagegen sind nicht abzugsfähig. Die Schwester hat nach inländischem Recht keinen Anspruch auf Unterhalt vom Bruder. Die wirksame schuldrechtliche Vereinbarung ist steuerlich bedeutungslos, weil §  33a EStG eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung verlangt.

    Es reicht, wenn eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Es spielt keine Rolle, ob die unterstützte Person den Anspruch auch tatsächlich geltend macht.

    Beispiel

    B unterstützt seine Großmutter, weil deren Rente nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Zahlungen sind grundsätzlich abzugsfähig, weil es sich bei Enkel und Großmutter um Verwandte in gerader Linie handelt. Dass B die Zahlungen freiwillig erbringt, ohne dazu verpflichtet worden zu sein (zum Beispiel per Gerichtsbeschluss), ist unerheblich.

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