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  • 01.07.2006 | Gestaltungsmöglichkeit nutzen

    Tarifermäßigung für Abfindungen sichern!

    Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die Zeit nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Beträge, auf die dieser bei Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gehabt hätte, handelt es sich trotzdem um tarifbegünstigte Entschädigungen für entgehende Einnahmen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) haben es die Beteiligten nämlich in der Hand, durch vertragliche Vereinbarungen zu bestimmen, in welchem Umfang tarifbegünstigte Zahlungen an Stelle von voll steuerpflichtigen Lohnansprüchen treten (Urteil vom 19.10.2005, Az: XI R 24/04; Abruf-Nr.  061228 ).

    Sachverhalt

    Es ging um einen stellvertretenden Chefredakteur. Sein bis zum 28. Februar 1993 fest abgeschlossener Vertrag sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht mindestens zwölf Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Außerdem war vereinbart, dass der Verlag den Chefredakteur jederzeit von seiner Position abberufen konnte. In diesem Fall sollte er eine andere Aufgabe erhalten, oder der Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet werden. Bis dahin hatte er Anspruch auf Fortzahlung der vereinbarten Bezüge für die ursprünglich vorgesehene Vertragszeit.

    Mit Schreiben vom 23. Juli 1992 wurde der Chefredakteur abberufen. Der Vertrag endete somit zum 28. Februar 1994. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen. Danach endete das Arbeitsverhältnis bereits zum 31. August 1992 und der Chefredakteur erhielt eine Abfindung in Höhe von 565.000 DM.

    Entscheidung des BFH

    Zwar ist eine Abfindung nur tarifbegünstigt, wenn sie auf einer neuen Rechtsgrundlage beruht. Daher reicht es nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis des Arbeitsvertrags bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert haben. Darauf hatte sich das Finanzamt gestützt. Es meinte, dem Chefredakteur sei ja ursprünglich erst zum 28. Februar 1994 gekündigt worden. Die Abfindung hätte nur den Arbeitslohn ersetzt, der ihm ohnehin bis Februar 1994 zugestanden hätte.

    Das sah der BFH anders: Mit der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses konnten keine vertraglichen Ansprüche mehr auf der alten Rechtsgrundlage entstehen. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Vereinbarung beim Arbeitsgericht zum 31. August 1992 wirksam beendet. Die Zahlung der Abfindung beruhe damit auf einer neuen Rechtsgrundlage.

    Auch das Argument des Finanzamts, dass der Arbeitnehmer die Vorverlegung der Kündigung selbst verschuldet hätte, ließ der BFH nicht gelten. Dem Arbeitnehmer habe es freigestanden, von seinem Recht, Kündigungsschutzklage zu erheben, Gebrauch zu machen. Zudem war die Kündigung vom Verlag ausgegangen.

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