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  • 01.03.2006 | Gesetzgebung noch nicht abgeschlossen

    Zum aktuellen Stand bei den Kinderbetreuungskosten und haushaltsnahen Dienstleistungen

    Das "Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung" ist noch auf dem Weg durch die parlamentarischen Gremien. Trotzdem wollen wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über den Stand der Dinge bei den geplanten Neuregelungen geben.

    Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Die Steuer-Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird erweitert (§  35a Einkommensteuergesetz). In den folgenden drei Fällen sollen Sie künftig 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 600 Euro, von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen können:

  • Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (zum Beispiel Wohnungsreinigung, Gärtnerarbeiten)
  • Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt
  • Arbeitskosten für die Modernisierung und Instandhaltung des Wohnraums in Privathaushalten

    Die drei Steuerspar-Möglichkeiten können parallel genutzt werden. Theoretisch ist also ein Abzug von bis zu 1.800 Euro im Jahr möglich. Unter welchen Voraussetzungen genau, das muss erst noch im Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.

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