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  • 22.02.2008 | Gesetzesänderungen

    Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine werden erweitert

    Lohnsteuerhilfevereine erhalten mehr Befugnisse und können dadurch Ihren Mitgliedern noch mehr bieten („Achtes Steuerberatungsänderungsgesetz“; Abruf-Nr. 080488): 

    • Sie dürfen ihre Mitglieder bei „anderen Einnahmen“ (Vermietung, Kapitalvermögen und private Veräußerungsgeschäfte) bis zu einer Höhe von 13.000 / 26.000 Euro (Einzel- / Zusammenveranlagung) beraten. Bisher lag die Grenze bei 9.000 / 18.000 Euro. Berücksichtigt man, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen, die ab 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen, die Beratungsbefugnis dann nicht mehr einschränken, wird der Tätigkeitsbereich noch einmal erheblich erweitert.
    • Lohnsteuerhilfevereine dürfen Bürogemeinschaften mit Steuerberatern bilden. Damit können Mitglieder, die aus der Beratungsbefugnis des Lohnsteuerhilfevereins herausgerutscht sind, weiterbetreut werden.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 1 | ID 117624

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