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  • 01.09.2005 | Finanzgericht unterstützt Steuerpflichtige

    Trügerische Sicherheit des Vorläufigkeits-vermerks hinsichtlich Vorsorgeaufwendungen

    Hinsichtlich des beschränkten Abzugs von Vorsorgeaufwendungen ergehen derzeit alle Steuerbescheide vorläufig. Allerdings bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift generell und nicht auf einzelne Rechtsfragen. Das hat zur Folge, dass zum Beispiel die inzwischen geänderte Rechtsprechung zum Vorwegabzug von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern nur noch in offenen Fällen berücksichtigt werden kann.

    Diese Sichtweise vertreten sowohl die Finanzverwaltung (Schreiben vom 13.8.2004, Az: IV C 4 - S 2221 - 155/04; Abruf-Nr.  042379 ) als auch der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 26.02.2004, Az: XI R 50/03; Abruf-Nr.  052240 ). Für einen Lichtblick sorgt jetzt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.

    Vorwegabzug bei Ehepaaren

    Ähnlich wie den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ergeht es Ehepartnern, bei denen nur einer die Voraussetzungen für den Vorwegabzug erfüllt. Seit einer Änderung der Einkommensteuer-Richtlinien im Jahr 2001 wurde bei der Kürzung des Vorwegabzugs der Arbeitslohn beider Partner berücksichtigt. In der Regel verblieb kein Vorwegabzug. Nach dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 2003 (Az: XI R 11/03; Abruf-Nr.  040825 ), erfolgt die Kürzung nur noch vom Lohn des betreffenden Partners. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Mai-Ausgabe 2004, Seite 11 .

    Entscheidung des FG Baden-Württemberg

    Das FG Baden-Württemberg gab jetzt einem betroffenen Ehepaar Recht, das eigentlich zu spät Einspruch gegen seinen Steuerbescheid für 2001 eingelegt hatte. Der Vorläufigkeitsvermerk habe im konkreten Fall auch die Kürzung des Vorwegabzugs umfasst, entschied das FG (Urteil vom 22.2.2005, Az: 1 K 396/02, Abruf-Nr.  051804 ). Seine Entscheidung begründete das FG wie folgt:

  • Das beklagte Finanzamt hatte während des Klageverfahrens vorübergehend selbst die Auffassung vertreten, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch die Kürzung des Vorwegabzugs umfasst.
  • Als der Steuerbescheid bestandskräftig wurde, war bereits eine Verfassungsbeschwerde (ab 28.5.2001 unter Az: 2 BvR 587/01) anhängig, die sich mit dem Thema befasste. Beide Sachverhalte seien somit gleichrangig vom Vorläufigkeitsvermerk erfasst worden.

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