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  • 01.03.2004 | Fahrtkosten

    Entfernungspauschale trotz Sammelbeförderung

    Bei einer Einsatzwechseltätigkeit ist für die Entfernungspauschale die gesamte Strecke von der Wohnung des Arbeitnehmers bis zu der jeweiligen Baustelle zu Grunde zu legen. Das gilt auch für die mit einem Sammeltransport zurückgelegte Strecke, entschied das Finanzgericht Niedersachsen. Strittig war die Frage bei einem Bauhandwerker mit wechselnden Baustellen. Kann er nur für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Sitz des Arbeitgebers die Entfernungspauschale beanspruchen oder steht ihm diese auch für Fahrten mit einem Arbeiterbus zur jeweiligen Baustelle zu? Die Finanzrichter entschieden die Frage zu Gunsten des Bauhandwerkers. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil jedoch Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen VI R 64/03).

    Wichtig: Die Frage stellt sich nur für Veranlagungszeiträume vor 2004. Denn mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass eine Sammelbeförderung auf die Entfernungspauschale anzurechnen ist (§  9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz). (Urteil vom 10.09.2003, Az: 2 K 496/02; Abruf-Nr.  040217 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 5 | ID 96068

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