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  • 01.12.2005 | Ermittlung des geldwerten Vorteils

    Verbilligter Verkauf eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer

    Kauft ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen verbilligt vom Arbeitgeber, ist der geldwerte Vorteil lohnsteuerpflichtig. Der Vorteil besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis und dem "um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort" (§  8 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, wie der Endpreis zu ermitteln ist (Urteil vom 17.6.2005, Az: VI R 84/04; Abruf-Nr.  052395 ).

    Üblicher Endpreis am Abgabeort

    Nach Auffassung des BFH ist der "übliche Endpreis am Abgabeort" der Preis, den Endverbraucher für einen gleichartigen Gebrauchtwagen inklusive vereinbarter Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagen-Markt zahlen. Maßgeblich ist der Händlerverkaufspreis. Aus Vereinfachungsgründen ist dieser Endpreis mit 96 Prozent anzusetzen (R 31 Absatz 2 Satz 9 Lohnsteuer-Richtlinien).

    Beachten Sie: Gibt es neben dem gewerblichen Gebrauchtwagen-Handel vor Ort auch einen Privatmarkt, kommt es darauf an, ob vor Ort mehr Gebrauchtwagen von privaten oder von gewerblichen Anbietern gekauft werden. Denn "Endpreis" ist der Preis, zu dem die häufigsten Umsätze am Markt getätigt werden. Auch der Umfang der Nebenleistungen des Verkäufers (Garantie einerseits oder Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen andererseits) können den Preis beeinflussen.

    Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Finanzamt den Endpreis angeben, indem er zum Beispiel ein Gutachten oder aussagekräftige Kaufpreiserhebungen vor Ort vorlegt. Andernfalls kann der Endpreis anhand von Marktübersichten (zum Beispiel Schwacke-Liste) geschätzt werden.

    Beachten Sie: Dieser Schätzwert ist entsprechend der regionalen Verhältnisse und der Eigenschaften des Pkw (Zu- oder Abschläge wegen Abnutzung, Erhaltungszustand, Fahrleistung, Ausstattung usw.) anzupassen.

    Sonderfall Kfz-Handel

    Andere Regeln gelten im Kfz-Handel. Weil der Arbeitgeber in diesem Fall nicht nur an Arbeitnehmer verkauft, handelt es sich um so genannte Belegschaftsrabatte (§  8 Absatz 3 EStG). Auch hier wird der "um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort" um einen Bewertungsabschlag von vier Prozent gekürzt. Zusätzlich kann der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 Euro angesetzt werden.

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