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  • 24.07.2009 | Erleichterung für kleine Unternehmen

    Grenzen für Ist-Besteuerung erhöht - Mehr Liquidität für kleinere Unternehmen

    Die Umsatzgrenzen für die Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer wurden zum 1. Juli 2009 von 250.000 Euro auf bundesweit 500.000 Euro angehoben. Diese im „Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung“ (Abruf-Nr. 092204) geregelte Erhöhung bringt kleineren Unternehmen Liquiditätsvorteile.  

    Unterschied zwischen „Ist-Besteuerung“ und „Soll-Besteuerung“

    Ein Unternehmer kann - unter bestimmten Voraussetzungen - statt der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung), auch die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) wählen (§ 20 Umsatzsteuergesetz [UStG]).  

     

    Der Unterschied liegt im Zeitpunkt der Steuer­entstehung. Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Steuer im Voranmeldungszeitraum des Zahlungseingangs (§ 13 Absatz 1 Nummer 1b UStG) und nicht wie bei der Soll-Besteuerung mit Ausführung der Leistung (§ 13 Absatz 1 Nummer 1a UStG).  

     

    Die Soll-Besteuerung führt bei vielen Unternehmern zu Liquiditätsengpässen, weil sie die Umsatzsteuer häufig bereits zu einem Zeitpunkt an das Finanzamt abführen müssen, in dem sie das Entgelt noch nicht vereinnahmt haben. Dieser Nachteil wird durch die Ist-Besteuerung vermieden.  

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