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  • 18.12.2008 | Erbschaftsteuer

    Zugewinnausgleichsforderung als Nachlassverbindlichkeit

    Erben können die Zugewinnausgleichsforderung eines nicht erbenden Ehepartners auch dann als Nachlassverbindlichkeit abziehen, wenn sie mit ihm längere Zeit über die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung streiten und er sich letztlich mit einem geringeren Betrag zufrieden gibt, als den Nennwert der Zugewinnausgleichsforderung.  

    Hintergrund: Wurde ein Ehepartner von seinem verstorbenen Ehepartner im Testament nicht bedacht und erhält daher weder das Erbe noch ein Vermächtnis, kann er vom Erben den Zugewinnausgleich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs fordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Ausgleichsforderung ist eine Geldforderung. Der Erbe darf die Verpflichtung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs daher mit dem Nennwert der Zugewinnausgleichsforderung abziehen, also mit dem Nominalbetrag, der dem überlebenden Ehegatten von Gesetzes wegen zusteht. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann es also vorkommen, dass der Erbe einen höheren Betrag abziehen darf als er dem berechtigten Ehegatten des Verstorbenen tatsächlich gezahlt hat.  

    Beachten Sie: Der Abzug nur des tatsächlich gezahlten Ausgleichs käme ausnahmsweise in Betracht, wenn der Erbe von Anfang an damit rechnen kann, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte des Verstorbenen seinen Anspruch tatsächlich nicht oder nur in niedrigerer Höhe geltend machen wird. Das kann der Fall sein, wenn zum Beispiel die gemeinsamen Kinder Erben werden. (Urteil vom 1.7.2008, Az: II R 71/06)(Abruf-Nr. 083119)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 2 | ID 123401

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