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  • 01.06.2005 | Erbschaftsteuer

    Nachweis des gemeinen Werts durch Gutachter

    Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird ein Grundstück nicht mit seinem tatsächlichen Wert, sondern mit dem in der Regel darunter liegenden "Grundbesitzwert" angesetzt. Einen noch niedrigeren Wert können Sie ansetzen, wenn Sie anhand eines Gutachtens nachweisen, dass der tatsächliche Wert des Grundstücks niedriger ist als der "Grundbesitzwert".

    Dabei sind aber nur Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken anzuerkennen, so der Bundesfinanzhof. Er akzeptierte daher im Urteilsfall das von einem Wirtschaftsprüfer erstellte Gutachten nicht. (Urteil vom 10.11.2004, Az: II R 69/01; Abruf-Nr.  050223 )

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 5 | ID 96320

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