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  • 28.01.2011 | Erbschaftsteuer

    Anerkennung eines nur teilweise umgesetzten Testaments

    Die Erbschaftsteuer berücksichtigt grundsätzlich nur formwirksame, eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente. Ausnahmsweise kann aber auch ein formunwirksames, zum Beispiel nur mündlich erteiltes Testament der Erbschaftsteuer zugrunde gelegt werden. Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 22.9.2010, Az: II R 46/09; Abruf-Nr. 110167), dass  

    • es wirklich einen entsprechenden Willen und eine formunwirksame Verfügung des Erblassers gegeben hat,
    • sich Begünstigte und Belastete an die formunwirksame Verfügung des Erblassers halten und
    • dass sie diese tatsächlich umsetzen.

    Praxishinweis: Im Urteilsfall wollte die Erblasserin, dass ihre Stieftochter Alleinerbin werden sollte, starb jedoch ohne Testament. Von den vier gesetzlichen Erben akzeptierten nur zwei den mehrfach mündlich - zum Beispiel bei einer Geburtstagsfeier - geäußerten Willen. Wenn die Erblasserin das wirklich gewollt und nachweislich so gesagt hat, müssen die zwei Erben, die das beachtet und ihre Erbanteile an die Stieftochter herausgerückt haben, keine Erbschaftsteuer zahlen, so der BFH. Es spielt keine Rolle, dass nicht alle gesetzlichen Erben den wirklichen Willen der Erblasserin akzeptiert haben.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 3 | ID 141818

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