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  • 01.03.2004 | Erbbaurecht

    Vorauszahlung von Erbbauzinsen als Werbungskosten

    Bebaut ein Erbbauberechtigter ein Grundstück und vermietet oder verpachtet er es im Privatvermögen, darf er die Erbbauzinsen bei Zahlung als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch, wenn die Erbbauzinsen in einem Einmalbetrag im Voraus gezahlt werden. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Diese wertete eine solche Vorauszahlung als Anschaffungskosten und berücksichtigte sie steuerlich nur über die Abschreibung, verteilt auf die Laufzeit des Erbbaurechts.

    Beachten Sie: Die Entscheidung gilt nur für das Privatvermögen und für Erbbauberechtigte, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Ein bilanzierender Erbbauberechtigter müsste für die Vorauszahlung einen Rechnungsabgrenzungsposten bilden. (Urteil vom 23.9.2003, Az: IX R 65/02; Abruf-Nr.  032684 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 7 | ID 96073

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