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  • 28.09.2010 | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Getrennt lebende Eltern: Kind lebt in beiden Haushalten

    Auch wenn getrennt lebende Eltern beide die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllen (1.308 Euro, § 24b Einkommensteuergesetz), kann nur ein Elternteil ihn tatsächlich geltend machen. Eine Aufteilung ist nicht möglich. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 28.4.2010, Az: III R 79/08; Abruf-Nr. 102439).  

    Beachten Sie: Ist das Kind bei beiden Eltern gemeldet und teilen sie sich die Betreuung des Kindes, können sie festlegen, wer den Freibetrag erhalten soll. Sie können aber dann nicht mehr frei bestimmen, wenn ein Elternteil bei der Steuerveranlagung den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat oder ihn durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug genutzt hat.  

    Wichtig: Können sich die Eltern nicht einigen, steht der Freibetrag dem Elternteil zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird. Erfüllt nur einer die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag, kann er ihn auch dann erhalten, wenn das Kindergeld an den anderen Elternteil gezahlt wird.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2010 | Seite 1 | ID 138836

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