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  • 01.01.2003 | Einkünfte oder Bezüge

    Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte kann Ausbildungsfreibetrag "retten"

    Einnahmen von Kindern aus einen 325-Euro-Job durch eine Freistellungsbescheinigung steuerfrei zu stellen, ist nicht immer die optimale Lösung. Im Hinblick auf den Ausbildungsfreibetrag der Eltern, kann es günstiger sein, wenn das Kind steuerpflichtige Einkünfte "produziert". Lesen Sie nachfolgend, wann diese Variante günstiger ist.

    Den Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro gibt es nur für auswärts untergebrachte volljährige Kinder. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die 1.848 Euro im Kalenderjahr übersteigen mindern den Freibetrag. Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln (zum Beispiel Bafög) werden dabei ohne Rücksicht auf den Jahresgrenzbetrag sofort angerechnet (§  33a Absatz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).

    Steuerfreie Einnahmen aus einen 325-Euro-Job gelten als Bezüge ("Dienstanweisung zur Durchführung des Familienlastenausgleichs Stand Januar 2002", BStBl 2002 I, 404), von denen nur eine Kostenpauschale von 180 Euro abgezogen werden kann. Wird der Lohn dagegen auf Lohnsteuerkarte bescheinigt, werden die Einnahmen den Einkünften zugerechnet, und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.044 Euro kann abgezogen werden. Das Ganze bleibt sozialversicherungsfrei, wenn der Höchstverdienst von 325 Euro monatlich und die Wochenarbeitszeit von 15 Stunden nicht überschritten werden.

     Beispiel 

    Max aus München studiert in Erlangen und wohnt dort in einem Wohnheim. Er jobt für 325-Euro als Kellner. Weitere Einnahmen hat er nicht. Er hat eine Freistellungsbescheinigung vorgelegt. Sein Arbeitgeber zahlt im die 325 Euro monatlich steuerfrei aus.

    Summe der Bezüge (12 x 325 Euro) 3.900 Euro
    ./. Kostenpauschale 180 Euro
    = zu berücksichtigende Bezüge 3.720 Euro
    Übersteigender Betrag (3.720 Euro ./. 1.848 Euro) 1.872 Euro
    Ausbildungsfreibetrag (1.848 Euro ./. 1.872 Euro) 0 Euro

    Arbeitet Max auf Lohnsteuerkarte, zählt sein Lohn zu den Einkünften. Folge: Er kann den Arbeitnehmer-Pauschbetrag abziehen.

    Summe der Einnahmen (12 x 325 Euro) 3.900 Euro
    ./. Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.044 Euro
    = zu berücksichtigende Einkünfte 2.856 Euro
    Übersteigender Betrag (2.856 Euro ./. 1.848 Euro) 1.008 Euro
    Ausbildungsfreibetrag (1.848 Euro ./. 1.008 Euro) 840 Euro

    Durch die Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte "rettet" Max seinen Eltern einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 840 Euro.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 11 | ID 95831

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