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  • 26.06.2008 | Einbringung einer Einzelpraxis

    „Steuerpause“ durch Zurückbehaltennoch nicht erfüllter Honorarforderungen

    Gründet ein Freiberufler (zum Beispiel ein Arzt) mit einem Berufskollegen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und bringt seine Einzelpraxis in die GbR ein, kann er zum Einbringungszeitpunkt noch nicht erfüllte Honorarforderungen zurückbehalten und sich so eine „Steuerpause“ verschaffen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Gestaltungsmöglichkeit abgesegnet (Urteil vom 14.11.2007, Az: XI R 32/06; Abruf-Nr. 080690). 

     

    Übergangskorrekturen durch Wechsel der Gewinnermittlung

    Der Einbringende muss zum steuerlichen Übertragungsstichtag auch dann zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung übergehen und eine Bilanz erstellen, wenn er zuvor den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung erstellt hat und die GbR anschließend weiter den Gewinn durch eine Einnahme-Überschussrechnung ermittelt (§ 24 Umwandlungssteuergesetz [UmwStG]). Noch nicht erfüllte Honorarforderungen erhöhen dabei den Übergangsgewinn, weil sie als Forderung zu bilanzieren sind. 

     

    Unser Tipp: Der einbringende Freiberufler kann sich eine „Steuerpause“ verschaffen, indem er seine zum Zeitpunkt der Einbringung bestehenden, aber noch nicht erfüllten Honorarforderungen von der Einbringung ausnimmt und weiter im Betriebsvermögen hält. Die zurückbehaltenen Honorarforderungen müssen dann nicht sofort als Übergangsgewinn erfasst und besteuert werden. Der Einbringende muss sie erst bei Zahlungseingang versteuern. Und das bewirkt eine „Steuerpause“, wenn die Zahlungen nicht im Jahr der Einbringung, sondern erst in den Folgejahren eingehen.  

     

    Begründung des BFH

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