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  • 01.03.2005 | Eigenheimförderung

    Berücksichtigung von Sonderabschreibungen

    Die Einkunftsgrenze bei der Eigenheimförderung (§  5 Eigenheimzulagengesetz) ist grundsätzlich unabhängig vom bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zu berechnen. Das gilt nicht für in Anspruch genommene Sonderabschreibungen, so der Bundesfinanzhof.

    Das heißt: Fehler in einem bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid können für Zwecke der Eigenheimförderung korrigiert werden. Zum Beispiel, wenn das Finanzamt zu hohe oder zu niedrige Einkünfte angesetzt hat. An eine einmal geltend gemachte Sonderabschreibung sind Sie aber gebunden. Ist Ihr Steuerbescheid bestandskräftig, können Sie für Zwecke der Eigenheimförderung keine höhere Sonderabschreibung mehr geltend machen, um noch unter die Einkunftsgrenze zu rutschen.

    Unser Tipp: Bewegen Sie sich mit Ihren Einkünften im Bereich der Einkunftsgrenze und haben Sie eine Sonderabschreibung "zur Verfügung", sollten Sie bereits bei Ihrer Steuer-Erklärung an die Eigenheimförderung denken und die Sonderabschreibung entsprechend in Anspruch nehmen. (Urteil vom 4.11.2004, Az: III R 73/03; Abruf-Nr.  050224 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 4 | ID 96265

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