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  • 01.12.2005 | Ehegatten-Splitting

    Einmal erteilte Zusage gilt auch für die Folgejahre

    Eine einmal erteilte Zusage zum Realsplitting gilt auch der Höhe nach für die Folgejahre. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte die geschiedene Frau für 1995 ihre Zustimmung zum Steuerabzug des Unterhalts der Höhe nach auf 6.062 DM beschränkt. 1996 zahlte der Ex-Mann 19.393 DM Unterhalt an sie. Den wollte er in voller Höhe absetzen. Weil er aber keine neue Zustimmungserklärung seiner Ex-Frau beibringen konnte, galt die auf 6.062 DM beschränkte Zustimmung aus dem Vorjahr weiter.

    Hintergrund: Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kann der Unterhaltszahler bis maximal 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe geltend machen (Realsplitting). Bedingung: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss den Unterhalt versteuern und dazu ausdrücklich und unwiderruflich seine Zustimmung erteilen (Anlage U). Er kann seine Zustimmung aber auf einen niedrigeren Betrag als die tatsächlichen Unterhaltszahlungen beschränken. Die unbeschränkte Zustimmung der Ex-Frau kann nur zivilgerichtlich erstritten werden, wenn die Ex-Frau die Zustimmung missbräuchlich verweigert.

    Unser Tipp: Der Unterhaltszahler sollte seiner Ex-Frau einen angemessenen Teil seiner Steuer-Ersparnis anbieten, um sie zur Zustimmung in der gewünschten Höhe zu bewegen. Dass er die Steuern der Ex-Frau auf den Unterhalt übernehmen muss, wird meistens ohnehin bei der Scheidung vereinbart. (Urteil vom 14.4.2005, Az: XI R 33/03; Abruf-Nr.  052955 )

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 2 | ID 96422

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