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  • 28.01.2011 | Dienstwagen

    0,03-Prozent-Regelung muss nicht immer angesetzt werden

    Wer einen Dienstwagen nur an einzelnen Tagen für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit einsetzt, muss nicht den pauschalen Zuschlag von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises wie Arbeitslohn versteuern. Er hat Anspruch darauf, dass nur je Tag ein Zuschlag von 0,002 Prozent des Listenpreises versteuert wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteile vom 22.9.2010, Az: VI R 55/09; Abruf-Nr. 104289 und Az: VI R 57/09; Abruf-Nr. 104290). Voraussetzung: Der Arbeitnehmer weist nach, dass er weniger als 15 Tage pro Monat mit dem Dienstwagen zur Arbeit fährt. Die Vorlage einer Jahreskarte der Deutschen Bahn ist ein geeigneter Nachweis.  

    Praxishinweis: Der BFH hat damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 bestätigt (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 68/05). Die passte der Verwaltung damals überhaupt nicht, sie reagierte mit einem Nichtanwendungserlass (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 23.10.2008, Az: IV C 5 - S 2334/08/10010). Es bleibt abzuwarten, ob das BMF jetzt endlich einlenkt. Betroffene Steuerzahler sollten die Anwendung der BFH-Rechtsprechung einklagen und den Gang zu den Steuergerichten nicht scheuen. Die Erfolgsaussichten dürften bei 100 Prozent liegen.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 1 | ID 141813

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