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  • 01.09.2003 | Bundesfinanzhof erweitert Baudenkmal-Förderung

    Sonderabschreibung für Baudenkmäler auch für Neubau einer Tiefgarage

    Bauleistungen an bereits bestehenden Gebäuden werden bisher leider nicht im gewünschten Maß gefördert. Die rühmliche Ausnahme bildet die Sonderabschreibung für Baudenkmäler nach den §§  7i bzw. 10f Einkommensteuergesetz (EStG). Investitionen in Baudenkmäler könnten künftig noch attraktiver werden. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat die "Baudenkmal-Förderung" auf Neubauten (im konkreten Fall eine Tiefgarage) ausgeweitet.

    Die Sonderabschreibung für Baudenkmäler

    Kosten für Baumaßnahmen an Baudenkmälern können Sie als Eigentümer mit jeweils zehn Prozent der Aufwendungen im Verlauf von zehn Jahren voll steuerlich geltend machen. Das gilt

  • bei der Vermietung oder Nutzung des Gebäudes zu beruflichen Zwecken (§  7i EStG) und
  • bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§  10f EStG).

    Zur Sonderabschreibung berechtigen Baumaßnahmen, die "nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal" oder zu seiner "sinnvollen Nutzung" erforderlich sind. "Sinnvoll" ist für den Gesetzgeber eine Nutzung in der Weise, die den Erhalt der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer sicherstellt. Diese Voraussetzungen und die Notwendigkeit der Aufwendungen muss der Investor oder Eigentümer durch eine Bescheinigung der Behörde für Denkmalschutz nachweisen. Das Finanzamt ist an diese Bescheinigung gebunden.

    Auch Neubauten können förderfähig sein

    Grundsätzlich sind nur Herstellungskosten an bestehenden Gebäuden begünstigt, nicht aber der Neu- oder Wiederaufbau. Eine Ausnahme gilt, wenn der neu errichtete Gebäudeteil von der Nutzung und Funktion her so mit einem Baudenkmal zusammenhängt, dass er als Bestandteil des Denkmals zu werten ist. Dann kann auch der Neubau - als unselbstständiger Bestandteil des Baudenkmals - zur Sonderabschreibung berechtigen. So der BFH in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2003 (Az: IX R 72/00; Abruf-Nr.  030957 ).

     Der konkrete Fall 

    Die Denkmalbehörde verlangte den Bau einer Tiefgarage unter einer denkmalgeschützten Hofanlage. Baulich bestanden Verbindungen der Hofanlage mit der Tiefgarage (Zufahrt, Erreichbarkeit der Garage über den Innenhof, Treppen zur Tiefgarage, alte Mauern wurden teilweise zu Außenwänden der Tiefgarage umfunktioniert, teilweise stützten Wände der Garage Wände der Hofanlage). Auch ein sachlicher Zusammenhang war gegeben: Einzelnen Wohnungen auf dem Grundstück waren eigentumsrechtlich Stellplätze in der Tiefgarage zugeordnet. Außerdem war die Schaffung der Stellplätze Voraussetzung der denkmalrechtlichen Genehmigung durch die Denkmalbehörde.

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