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  • 22.02.2010 | BSG muss endgültig entscheiden

    Berücksichtigung von Gehaltsnachzahlungen: Zahlungstag kann entscheidend sein!

    Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist nachgezahltes Arbeitsentgelt nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen nur zu berücksichtigen, wenn es Ihnen noch vor der Geburt Ihres Kindes zufließt. Ob das tatsächlich so ist, muss das Bundessozialgericht (BSG) noch entscheiden. Bis es soweit ist, sollten betroffene Eltern sich mit einem Widerspruch wehren.  

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld

    Grundlage für die Berechnung des Elterngelds ist das in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielte Gehalt. Berücksichtigt werden dabei grundsätzlich auch Gehaltsnachzahlungen, allerdings - aus Sicht des LSG Nordrhein-Westfalen - nur, soweit sie Ihnen vor der Geburt des Kindes zufließen. Das gelte dann aber auch, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt.  

    Vor der Geburt des Kindes zugeflossene Nachzahlung

    In einem Urteilsfall gab das LSG einer Lehrerin recht, die aufgrund von Abrechnungsproblemen ihres Arbeitgebers erst im März 2007 Teile ihres Gehalts für August sowie Oktober bis Dezember 2006 ausgezahlt bekommen hatte. Weil ihr die Nachzahlung noch vor der Geburt des Kindes und damit während der zwölfmonatigen Berücksichtigungszeit zugeflossen war, müsse sie in die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld einfließen, so das LSG (Urteil vom 26.8.2009, Az: L 13 EG 25/09; Abruf-Nr. 093147).  

     

    Sonstiger Bezug

    Dass die Nachzahlung aufgrund des Zuflusses im Folgejahr ein sonstiger Bezug im Sinne von § 38a Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist, ist aus Sicht des LSG nicht relevant. Zwar sind beim Elterngeld sonstige Bezüge im Sinne des EStG nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 2 Absatz 7 Satz 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Mit der Übernahme dieser steuerrechtlichen Regelung für das Elterngeld sei der Gesetzgeber aber über das von ihm verfolgte Ziel hinausgeschossen.  

     

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