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  • 29.04.2011 | BMF setzt Dienstwagen-Rechtsprechung des BFH um

    Fahrten Wohnung und Arbeitsstätte: BMF erlaubt Abweichung von der „0,03-Prozent-Pauschale“

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Nichtanwendung der „0,03-Prozent-Regelung“ für die mit einem Dienstwagen zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in die Praxis umgesetzt. Erfahren Sie nachfolgend, wie Arbeitnehmer darauf reagieren können, um den zu versteuernden geldwerten Vorteil für diese Fahrten zu minimieren.  

    Hintergrund

    Kann ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen des Arbeitgebers auch für private Fahrten nutzen, muss er den geldwerten Vorteil wie Arbeitslohn versteuern. In der Regel geschieht dies anhand der „Ein-Prozent-Regelung“. Nutzt der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, erhöht sich der geldwerte Vorteil um monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer.  

     

    Beispiel

    Der Arbeitgeber überlässt einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung. Der Listenpreis des Wagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 30.000 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 35 km. Der monatliche geldwerte Vorteil berechnet sich bei Anwendung der „Ein-Prozent-Regelung“ wie folgt:  

     

    Privatfahrten: 1 % von 30.000 Euro  

    300 Euro  

    Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:
    0,03 % x 30.000 Euro x 35 km  


    315 Euro  

    Steuer- und sv-pflichtiger geldwerter Vorteil  

    615 Euro  

     

     

    BFH-Rechtsprechung lässt Einzelbewertung zu

    Diese pauschale „0,03-Prozent-Regelung“ hatte der BFH in mehreren Entscheidungen für die Fälle gekippt, in denen ein Arbeitnehmer weniger als 15 Tage im Monat mit dem Dienstwagen zu seiner Arbeitsstätte fährt oder einen Großteil der Strecke mit der Bahn zurücklegt (Park & Ride). In diesen Fällen, so der BFH, müsse sich die Ermittlung des geldwerten Vorteils an den tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegten Fahrten orientieren (Urteile vom 22.9.2010, Az: VI R 54/09; Abruf-Nr. 104288; Az: VI R 55/09; Abruf-Nr. 104289; Az: VI R 57/09; Abruf-Nr. 104290).  

     

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