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  • 01.05.2004 | BMF-Schreiben zu Rechnungsangaben

    Bundesfinanzministerium klärt offene Fragen bezüglich der Pflichtangaben auf Rechnungen

    Seit 1. Januar 2004 sind neue Angaben auf Rechnungen Pflicht. Damit die Unternehmen Zeit haben, ihre Faktura an die neuen Vorgaben anzupassen, gewährt das Bundesfinanzministerium (BMF) für bestimmte Angaben eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2004. Sehen Sie dazu auch unsere Berichterstattung in der Ausgabe 12/2003, Seite 15 und Ausgabe 2/2004, Seite 6.

    Die neuen Vorschriften haben Fragen aufgeworfen. Eine Antwort darauf gibt das BMF mit einem Schreiben vom 29. Januar 2004 (Az: IV B 7 - S 7280 - 19/04; Abruf-Nr.  040398 ). Nachfolgend fassen wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammen.

    Vorsteuerabzug nur bei korrekter Rechnung

    Dass Eingangs- und Ausgangsrechnungen die Pflichtangaben enthalten, ist wichtig, weil der Vorsteuerabzug davon abhängt. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des BMF-Schreibens:

  • Der Leistungsempfänger ist im Besitz einer nach §§  14, 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgestellten Rechnung.
  • Die Rechnung enthält alle in §§  14, 14a UStG geforderten Angaben.
  • Die Angaben sind vollständig und richtig.

    Das heißt: Sie müssen die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen. Allerdings gilt dabei der "der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit". Doch was ist verhältnismäßig?

    Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Aber: Als Rechnungsempfänger müssen Sie zum Beispiel nicht die Richtigkeit der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.) und der Rechnungsnummer prüfen: "Ist eine dieser Angaben unrichtig und konnte der Rechnungsempfänger dies nicht erkennen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind", so das BMF.

    Beachten Sie: Der Finanzausschuss hatte die Prüfung auf Vollständigkeit/Richtigkeit der Angaben bewusst aus dem Gesetzentwurf herausgenommen. Die Rechnungs-Richtlinie der EU fordert auch keine Prüfung. Das BMF führt jetzt mit seinem Schreiben die Prüfpflicht durch die Hintertür ein. Das verunsichert: Was passiert, wenn nachträglich festgestellt wird, dass Angaben des Rechnungsausstellers fehlerhaft sind? Geht der Vorsteuerabzug rückwirkend verloren? Die Antwort wird erst die Rechtsprechung geben.

    Die Regelungen im Einzelnen

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