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  • 24.09.2009 | BMF erkennt BFH-Rechtsprechung an

    Höhere Werbungskosten durch tatsächliche Kosten und Entfernungspauschale an einem Tag

    Ein Arbeitnehmer kann auch innerhalb eines Tages für einen Teil der Wegstrecke zur Arbeit die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen und für den anderen Teil die tatsächlichen Kosten (zum Beispiel die Monatskarte für die Straßenbahn). Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Erfreulich ist, dass das Bundesfinanzministerium (BMF) diese positive Rechtsprechung in seinem aktuellen Schreiben zur Entfernungspauschale sofort umgesetzt hat.  

    Ansatz der tatsächlichen Kosten wieder möglich

    Nachdem bei der Entfernungspauschale der Rechtsstand von 2006 wieder gilt, können Sie für die Fahrten zur Arbeitsstätte die (höheren) Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel geltend machen (§ 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz [EStG]).  

     

    Beachten Sie: Der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Jahr gilt aber weiterhin. Mehr können Sie nur ansetzen, wenn Sie mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fahren und dies auch glaubhaft machen können (§ 9 Absatz 1 Nummer 4 EStG).  

     

    Beispiel

    Bei den Arbeitnehmern A und B beträgt die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 70 km. A fährt immer mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Seine Aufwendungen dafür betragen monatlich 400 Euro.  

     

    Von den insgesamt 4.800 Euro im Jahr, kann er nur 4.500 Euro als Werbungskosten steuermindernd geltend machen. B fährt (nachweislich) immer mit dem eigenen Pkw. Er kann die Entfernungspauschale in Höhe von 4.830 Euro (= 230 Tage x 0,30 Euro x 70 km) als Werbungskosten abziehen.  

    Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

    Fahren Sie während des Jahres an einigen Tagen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, können Sie für jeden Tag entscheiden, ob Sie die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Kosten für die öffentlichen Verkehrsmitteln ansetzen (Günstigerprüfung; BFH, Urteil vom 11.5.2005, Az: VI R 40/04; Abruf-Nr. 052005; Ausgabe 9/2005, Seite 10).  

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