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  • 01.11.2007 | BFH lässt Abzug zu

    Aufwendungen für Pflegeleistungen der Pflegestufe 0 bei Heimunterbringung

    Die Zuordnung zu einer der Pflegestufen des Sozialgesetzbuches (Pflegestufen I bis III) ist nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Auch bei der sogenannten Pflegestufe 0 sind die Aufwendungen abziehbar, wenn die Pflegebedürftigkeit nachgewiesen und die Pflegeleistungen tatsächlich erbracht wurden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. 

     

    Aufwendungen für Heimunterbringung

    Die Aufwendungen für altersgerechtes Wohnen gehören grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind deshalb steuerlich nicht zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt nur, wenn zusätzlich Aufwendungen wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.  

     

    Dabei spielt es nach Ansicht der Finanzverwaltung keine Rolle, ob der Umzug ins Heim aufgrund von Krankheit oder Behinderung erfolgt ist oder ob die Pflegebedürftigkeit erst später eingetreten ist. Für den Abzug als außergewöhnliche Belastung sei aber mindestens die Pflegestufe I erforderlich. Diese Einschränkung hat der BFH jetzt gekippt (Urteil vom 10.5.2007, Az: III R 39/05; Abruf-Nr. 072481). 

     

    Pflegeleistungen bei Pflegestufe 0

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