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  • 01.08.2006 | Bewirtungskosten

    Strengere Vorgaben für Bewirtungsrechnungen

    Bewirten Sie Geschäftsfreunde, dürfen Sie nur 70 Prozent dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen. Die Vorsteuer darf aus den gesamten Bewirtungsaufwendungen berechnet werden. Neu ist die Vorgabe der Finanzverwaltung, dass auch der ertragsteuerliche Betriebsausgaben-Abzug nur dann in Frage kommt, wenn die Bewirtungsrechnung die umsatzsteuerlichen Voraussetzungen des §  14 UStG erfüllt. War es also bisher für den Abzug als Betriebsausgabe nicht notwendig, dass das Restaurant seine Umsatzsteuernummer auf der Rechnung vermerkte, ist das künftig ein Muss. Nur wenn der Rechnungsbetrag unter 100 Euro liegt, kann auf die Angabe der Umsatzsteuernummer verzichtet werden. (R 4.10 Absatz 8 Satz 8 Einkommensteuer-Richtlinien 2005)

    Unser Tipp: Kontrollieren Sie die Bewirtungsrechnung sofort nach Erhalt. Lassen Sie eine fehlende Steuernummer ergänzen. So sichern Sie den vollen Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 4 | ID 96572

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