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  • 01.05.2003 | Betriebsprüfung

    BFH gibt Ihren Mitarbeitern mehr Rechte

    Als Chef des Unternehmens sollten Sie stets Herr der Lage sein. Das gilt auch und vor allem für Betriebsprüfungen. Denn da weist der Bundesfinanzhof (BFH) dem Mitarbeiter, der die Betriebsprüfung begleitet, erhebliche Kompetenzen zu. Das kann dazu führen, dass sich dieser Mitarbeiter mit dem Finanzamt auf Lösungen einigt, die gar nicht in Ihrem Sinne sind. Typischer Fall: Der Betriebsprüfer stellt fest, dass Ihr Unternehmen für steuerpflichtige Einnahmen von Arbeitnehmern versehentlich keine Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat. Der Mitarbeiter kann dem Finanzamt gegenüber erklären, dass Ihr Unternehmen die Lohnsteuer für die betroffenen Arbeitnehmer mit einem Pauschalsteuersatz abgilt (§  40 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz). An diese Erklärung sind Sie laut BFH gebunden. Sie können hinterher nicht vortragen, keinen Antrag gestellt zu haben. Das heißt auch, dass Sie die Alternative zur Pauschalbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können. Die hätte gelautet, die Steuer von Ihren Arbeitnehmern zurückzuholen.

    Unser Tipp: Weisen Sie den Betriebsprüfer gleich zu Beginn der Prüfung darauf hin, dass Sie sich alle Entscheidungen bezüglich der Betriebsprüfung vorbehalten. Erklären Sie ihm höflich, dass er bei sämtlichen Änderungen, Anträgen usw. auf Sie persönlich zukommen soll. (Urteil vom 10.10.2002, Az: VI R 14/01; Abruf-Nr.  030833 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2003 | Seite 6 | ID 95893

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