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  • · Fachbeitrag · Betriebliche Altersvorsorge

    Informations- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung

    von RA Christian Deutz, FA Arbeitsrecht, Aachen

    | § 241 Abs. 2 BGB bestimmt, dass das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Im Arbeitsrecht statuiert diese Regelung arbeitsvertragliche Nebenpflichten. |

     

    Jüngst hatte sich das BAG (18.2.20, 3 AZR 206/18, Abruf-Nr. 214264) mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit Arbeitgeber im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (konkret beim Abschluss von Entgeltumwandlungsvereinbarungen) Informationspflichten treffen.

    Sachverhalt

    Die Parteien stritten darüber, ob die Arbeitgeberin dem klagenden Arbeitnehmer zum Schadenersatz verpflichtet war, weil sie ihn beim Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht über eine bevorstehende Gesetzesänderung hinsichtlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 229 Abs. 1 S. 3 SGB V) informiert hatte.