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  • 01.07.2006 | Besonderheiten beachten

    Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei GmbH Gesellschafter-Geschäftsführern

    Der Abzug von Vorsorgeaufwendungen bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GmbH-GGf) ist mit Besonderheiten verbunden. Daran ändert auch das Alterseinkünftegesetz 2005 nichts, obwohl dadurch der Sonderausgabenabzug komplett neu geregelt wurde.

    Neuregelung des Sonderausgabenabzugs

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 müssen Sie bei Vorsorgeaufwendungen zwischen Basis- und sonstigen Vorsorgeaufwendungen unterscheiden:

  • Aufwendungen der Basisvorsorge (zum Beispiel Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) können Sie 2005 in Höhe von 60 Prozent (maximal 12.000 Euro) Steuer mindernd abziehen.
  • Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Beiträge zur Krankenversicherung) können Sie bis maximal 2.400 Euro bzw. als Arbeitnehmer bis maximal 1.500 Euro abziehen.

    Unser Tipp: Ausführliche Informationen zum neuen Sonderausgabenabzug finden Sie in der Januar-Ausgabe 2006, Seite 9 .

    Sonderstellung des GmbH-GGf

    Die Sonderstellung von GmbH-GGf entsteht dadurch, dass GmbH-GGf zwar als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, aber in den meisten Fällen nicht sozialversicherungspflichtig sind.

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