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  • 26.06.2008 | Außergewöhnliche Belastungen

    Diätverpflegung für Zöliakie-Patienten – BVerfG ist gefragt

    Zöliakie-Patienten können den Mehraufwand für ihre Diätnahrung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof im letzten Jahr entschieden (Urteil vom 21.6.2007; Az: III R 48/04; Abruf-Nr. 072996). Jetzt muss sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage beschäftigen, ob das Abzugsverbot rechtens ist (Az: 2 BvR 2164/07). Hintergrund: Zöliakie-Patienten leiden unter einer Gluten-Unverträglichkeit, die medikamentös nicht behandelt werden kann. Nur eine teure glutenfreie Ernährung sichert das Überleben.  

    Unser Tipp: Als Betroffener sollten Sie Ihren Mehraufwand ermitteln und als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Lehnt das Finanzamt einen Abzug ab (was wahrscheinlich ist) müssen Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen. Dann ruht Ihr Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung durch das BVerfG. Für die Ermittlung des Mehraufwands sollten Sie über einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten alle Belege über den Einkauf von Lebensmitteln sammeln (auch für nicht betroffene Familienmitglieder) und herausrechnen, welchen Betrag Sie für die Diätnahrung mehraufgewendet haben. Den Betrag multiplizieren Sie mit vier und rechnen ihn so auf einen Jahresbetrag hoch. 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 1 | ID 119982

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