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  • 01.09.2006 | Außergewöhnliche Belastungen

    Aufwendungen für Augenoperationen mittels Laser

    Aufwendungen für eine Augen-Laser-Operation sind Krankheitskosten und können als außergewöhnliche Belastung nach §  33 Einkommensteuergesetz geltend gemacht werden. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests ist nicht erforderlich. (Oberfinanzdirektion Münster, Kurzinformation Einkommensteuer Nr.  13/2006 vom 10.7.2006; Abruf-Nr.  062323 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 2 | ID 96586

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