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  • 01.09.2005 | Außergewöhnliche Belastung

    Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe

    Von dritter Seite nicht erstattete Aufwendungen für die Unterbringung ihres verhaltensauffälligen Kindes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe können die Eltern als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§  33 Einkommensteuergesetz). Das gilt aber nur für Fälle, in denen die Verhaltensauffälligkeit auf einer Krankheit beruht. Außerdem muss die Unterbringung in einer Wohngruppe medizinisch notwendig sein.

    Beachten Sie: Die medizinische Notwendigkeit muss vor Beginn der Behandlung durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden. Es reicht nicht, wenn das Attest erst nachträglich eingeholt wird, zum Beispiel während des Einspruchsverfahrens gegen den Einkommensteuerbescheid der Eltern. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.4.2005, Az: III R 45/03; Abruf-Nr.  051949 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 1 | ID 96361

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