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  • 01.07.2003 | Außergewöhnliche Belastung

    Umbau eines Bades wegen Erkrankung

    Muss ein Steuerzahler sein Bad infolge Erkrankung behindertengerecht umbauen, kann er die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen. Selbst wenn er dabei alte, aber noch voll funktionsfähige Geräte durch neue ersetzt, muss er sich keine Werterhöhung anrechnen lassen. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. Im Urteilsfall musste ein an multipler Sklerose erkrankter Mann sein noch völlig funktionstüchtiges Bad rollstuhlgerecht umbauen. Die Richter entschieden zu seinen Gunsten, weil der Umbau allein wegen der Krankheit erforderlich war.

    Beachten Sie: Die Finanzverwaltung will sich mit diesem Ergebnis nicht zufrieden geben. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof will sie eine Überprüfung in der Revision erreichen. Das Verfahren trägt dort das Aktenzeichen III B 121/02. (Urteil vom 19.9.2002, Az: 10 K 168/01; Abruf-Nr.  030247 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 3 | ID 95923

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