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  • 01.10.2006 | Außergewöhnliche Belastung

    Kosten für Lärmschutzwand nur bei Gesundheitsgefährdung

    Aufwendungen für die Kostenbeteiligung an einer Lärmschutzwand vor dem Eigenheim sind nur dann außergewöhnliche Belastungen, wenn eine konkrete Gesundheitsgefährdung gegeben ist. Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg liegt eine solche vor, wenn die Grenzwerte für Lärm überschritten sind und dies vor Ausführung der Maßnahme durch ein Gutachten nachgewiesen wurde.

    Beachten Sie: Für die geforderte Zwangsläufigkeit reicht es auch nicht, wenn der Hausbesitzer der Lärmschutzmaßnahme nicht ausweichen konnte, weil die Wand nur bei einer Mindestteilnehmerzahl der Nachbarn unter finanziellem Zuschuss der Stadt gebaut werden sollte. Aus dem nachbarschaftliche Gruppendruck allein erwächst keine sittliche Verpflichtung. (rechtskräftiges Urteil vom 26.1.2006, Az: VI 237/2005; Abruf-Nr.  061942 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 6 | ID 96614

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