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  • 24.09.2009 | Aus- und Fortbildung

    Werbungskostenabzug für Aufwendungen für ein Erststudium

    Aufwendungen für ein Erststudium können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Im Urteilsfall ging es um eine Buchhändlerin, die im Anschluss an ihre Berufsausbildung ein Lehramtsstudium absolvierte. Die Aufwendungen dafür kann sie als (vorweggenommene) Werbungskosten steuermindernd geltend machen.  

    Unser Tipp: Einzelheiten dazu, wie Sie die neue Rechtslage auch für bereits vergangene Jahre optimal nutzen, lesen Sie in der nächsten Ausgabe.(Urteil vom 18.6.2009, Az: VI R 14/07)(Abruf-Nr. 093105)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2009 | Seite 1 | ID 130178