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  • 25.02.2011 | Arbeitszimmer

    In bestimmten Fällen lohnt es sich für Selbstständige nicht

    Auch Selbstständige, die keinen anderen Arbeitsplatz haben, sondern nur beim Kunden vor Ort tätig werden, dürfen rückwirkend ab 2007 für die Ausgaben im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro als Gewinn mindernde Betriebsausgaben buchen. Doch die Angabe der Arbeitszimmerkosten in der Steuererklärung kann steuerlich auch zum Bumerang werden. Befindet sich das häusliche Arbeitszimmer nämlich im Eigenheim des Selbstständigen, droht es als notwendiges Betriebsvermögen eingestuft zu werden. Notwendiges Betriebsvermögen liegt stets dann vor, wenn der Wert des Arbeitszimmers mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und mehr als 20.500 Euro beträgt (§ 8 Einkommensteuer-Durchführungs-Verordnung). Folge: Wird die selbstständige Tätigkeit beendet, müssen die stillen Reserven versteuert werden.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 4 | ID 142534

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