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  • 24.11.2008 | Antragsveranlagung

    Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung -
    Fristen kennen und Steuererstattung sichern

    Zum Jahresende stellt sich immer die Frage, ob durch Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung (Antragsveranlagung) noch eine Steuererstattung erzielt werden kann. Weil die „Zwei-Jahres-Frist“ inzwischen abgeschafft wurde, gleichzeitig aber noch Verfassungsbeschwerden gegen die Frist anhängig waren, tauchte jetzt die Frage auf, für welches Jahr bis zum 31. Dezember 2008 noch eine Steuererklärung abgegeben werden kann.  

     

    Neue Frist für Antragsveranlagung

    Die „Zwei-Jahres-Frist“ für eine Antragsveranlagung wurde durch das Jahressteuergesetz 2008 abgeschafft (§ 46 Absatz 2 Nummer 8 Einkommen­steuergesetz [EStG]). Damit haben Sie jetzt für die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung vier Jahre Zeit. Denn die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Absatz 2 Nummer 2 Abgabenordnung [AO]). Sie beginnt - weil keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht - mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.  

     

    Wichtig: Die neue vierjährige Frist gilt jedoch erst ab dem Veranlagungsjahr 2005. Das heißt: Wenn Sie im Jahr 2008 noch eine freiwillige Steuer­erklärung für das Jahre 2004 abgeben, wird das Finanzamt diesen Antrag wegen Versäumung der Frist wahrscheinlich ablehnen.  

     

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