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  • 01.04.2005 | Ansparabschreibung

    Angemessenheit wird nicht geprüft

    Bei der Bildung einer Ansparabschreibung ist nicht zu prüfen, ob die Anschaffung des neuen Wirtschaftsguts angemessen ist. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden. Im Urteilsfall wollte ein Finanzdienstleister einen Porsche für zirka 120.000 Euro anschaffen, ausgestattet mit Sportauspuffanlage, Front- und Seitenschwellern und 18 Zoll Felgen. Dafür wollte er eine Ansparabschreibung bilden.

    Das Finanzamt lehnte ab und berief sich auf §  4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz: Danach sind "die Lebensführung" berührende Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Das Finanzamt meinte, ein Auto für 50.000 Euro reiche für einen Finanzdienstleister. "Auch wenn man unterstelle, dass der Kläger einen gehobenen Kundenstamm betreue, sei für die Repräsentation nicht ein Fahrzeug der höchsten Preisklasse, sondern ein Fahrzeug der gehobenen Preisklasse angemessen. Das FG jedoch ließ die Ansparabschreibung in voller Höhe zu.

    Beachten Sie: Das letzte Wort in dieser Sache hat der Bundesfinanzhof. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 29/04 anhängig. (Urteil vom 7.6.2004, Az: 7 K 5808/02 E; Abruf-Nr.  042449 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 4 | ID 96281

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