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  • 01.11.2007 | Anrechnung des Ehegattenunterhalts

    Kindergeld für ein verheiratetes Kind

    Eltern erhalten für ein verheiratetes Kind nur weiter Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger sind als die kindergeldschädliche Einkommensgrenze (= steuerrechtliches Existenzminimum). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einige Details bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge geklärt (Urteil vom 19.4.2007, Az: III R 65/06; Abruf-Nr. 072399). 

     

    Hintergrund

    Ab der Heirat ihres Kindes sind nicht mehr die Eltern, sondern vorrangig der Ehemann bzw. die Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet. Sind die Frischvermählten allerdings nicht in der Lage, sich bzw. ihren Ehepartner zu unterhalten, kann den Eltern weiter Kindergeld zustehen, weil die Eltern dann weiterhin für das Kind aufkommen müssen. Aufgrund dieser fortdauernden Unterhaltspflicht steht ihnen dann auch weiter Kindergeld zu. 

     

    Einkünfte und Bezüge des Kindes

    Erste Bedingung für einen weiteren Kindergeldbezug ist, dass das Kind mit seinen Einkünften und Bezügen die kindergeldschädliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Zusätzlich sind aber noch die Unterhaltsleistungen des Ehepartners zu berücksichtigen. Dabei ist wie folgt zu rechnen: 

     

    • Zunächst ist die Differenz zwischen den Einkünften und Bezügen des Ehepartners und den eigenen Mitteln des Kindes zu ermitteln.

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