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  • 26.03.2010 | Anpassungen an die neue Rechtslage

    Neues BMF-Schreiben zum Abzug der Kosten für Putzfrau, Pflegedienst und Handwerker

    Die Abzugsmöglichkeiten im Rahmen des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sind umfangreich. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt sein Anwendungsschreiben an die seit 1. Januar 2009 geltende Rechtslage angepasst und dabei einige Dinge klargestellt. Größere Überraschungen sind ausgeblieben, aber einige Punkte sind doch erwähnenswert, insbesondere im Zusammenhang mit Pflegeleistungen.  

    Abzug der Aufwendungen seit dem 1. Januar 2009

    Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- oder Handwerkerleistungen werden seit dem 1. Januar 2009 einheitlich mit 20 Prozent der Aufwendungen gefördert (§ 35a Absätze 1 und 2 EStG). Dabei gelten folgende Höchstbeträge:  

     

    • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügiger Beschäftigung höchstens 510 Euro (unverändert).

     

    • Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienst- sowie Pflege- und Betreuungsleistungen höchstens 4.000 Euro.

     

    • Für Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) ohne Materialkosten höchstens 1.200 Euro.

     

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