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  • 23.10.2009 | Anhängiges BSG-Verfahren

    Erfolgsabhängige Provisionen: Eltern müssen Berücksichtigung oftmals einfordern!

    Erhalten Eltern neben einem fixen Grundgehalt Provisionen, berücksichtigen die Elterngeldstellen diese oftmals nicht bei der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das sollten Sie sich nicht gefallen lassen. Beim Bundessozialgericht (BSG) ist inzwischen ein entsprechendes Verfahren anhängig, auf das Sie Ihren Widerspruch stützen können.  

     

    Bemessungsgrundlage für das Elterngeld

    Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Nettoarbeitslohns (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) werden nicht als Einnahmen berücksichtigt (§ 2 Absatz 7 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]).  

     

    Beispiel

    Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 3.500 Euro. Außerdem erhält sie jeweils ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld wird nur anhand des laufenden Arbeitslohns (monatlich 3.500 Euro) ermittelt. Die Sonderzahlungen (insgesamt 4.000 Euro) fließen nicht in die Bemessungsgrundlage ein.  

     

    Berücksichtigung von Provisionen und Umsatzbeteiligungen

    Viele Arbeitnehmer erhalten neben ihrem fixen Grundgehalt mehr oder weniger regelmäßig Provisionen oder Umsatzbeteiligungen. Werden diese Zahlungen lohnsteuerlich (fälschlicherweise) als sonstiger Bezug nach § 38a Absatz 1 Satz 3 EStG versteuert, beziehen die Elterngeldstellen sie nicht in die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ein.  

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