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  • 27.05.2011 | Altersvorsorge

    Riester-Zulagen: Rückzahlung verhindern

    Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wird in Kürze von Riester-Sparern rund eine halbe Milliarde Euro Zulagen zurückfordern. In bestimmten Fällen können Sparer die Rückforderung aber verhindern.  

     

    Typische Problemfälle bei Ehegatten: Mutter nach Geburt

    Bei Ehegatten gibt es bei der Riester-Förderung eine Besonderheit. Ist ein Ehegatte rentenversicherungspflichtig oder Beamter, ist der andere Ehegatte automatisch selbst dann zulagenberechtigt, wenn er nicht rentenversicherungspflichtig ist (abgeleiteter Zulagenanspruch). Mindestbeiträge muss nur der rentenversicherungspflichtige Ehegatte leisten.  

     

    Bekommt dieses Ehepaar ein Kind, wird aus dem abgeleiteten ein unmittelbarer Zulagenanspruch, weil die Mutter in den ersten drei Jahren einen gesetzlichen Rentenversicherungsanspruch hat. In diesem Fall hätte die Mutter aber jährlich mindestens 60 Euro einzahlen müssen, um ihre Zulagen zu retten. Ist das nicht passiert, fordert die ZfA die Zulagen zurück.  

     

    Praxishinweis

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) will solche Fälle unbürokratisch zugunsten der betroffenen Mütter regeln. Ein Gesetzesentwurf (Abruf-Nr. 111617) sieht vor, dass die 60 Euro pro Jahr nachgezahlt werden dürfen, wenn einer Mutter nicht bewusst war, dass sie nach Geburt ihres Kindes einen eigenen Zulagenanspruch erlangt hat und 60 Euro hätte zahlen müssen. Ergo: Hat Ihr Versicherungsunternehmen die Zulagen an die ZfA zurückgezahlt, weil Sie nach der Geburt Ihres Kindes den Mindestbeitrag von 60 Euro nicht bezahlt haben, stellen Sie bei der ZfA einen Antrag auf Rückzahlung der Zulagen und verweisen Sie auf die Pressemitteilung des BMF vom 4. Mai 2011 (Abruf-Nr. 111699).  

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