· Fachbeitrag · Altersteilzeit im Blockmodell
Urlaubsanspruch auch während der Freistellungsphase? Nein!
von RA Christian Deutz, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Aachen
| Nach wie vor spielen Altersteilzeitmodelle eine bedeutende Rolle in der arbeitsrechtlichen Praxis. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Es setzt in der Regel voraus, dass das Vertragsverhältnis der Parteien so lange andauert, bis eine Altersrente beansprucht werden kann. Dabei ist das sog. „Blockmodell“ der häufigste praktische Anwendungsfall. Es besteht aus einer aktiven „Arbeitsphase“ und einer passiven „Freistellungsphase“. Die Arbeitszeit ist damit ungleichmäßig verteilt. Dennoch erhält der Arbeitnehmer für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit seine anteilig angepasste Vergütung. Zuletzt war rechtlich umstritten, ob auch in der Freistellungsphase Urlaubsansprüche entstehen. Hier hat nun das BAG für Klarheit gesorgt. |
Sachverhalt
Die Parteien stritten über Urlaubsabgeltungsansprüche bzw. Schadenersatz für nicht gewährten Urlaub. Der Kläger war ursprünglich im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses mit 40 Stunden/Woche tätig. Am 20.11.14 schlossen die Parteien einen Altersteilzeit-Arbeitsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 1.12.14 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wurde. Ohne dass es einer Kündigung bedurfte, sollte es mit dem 31.7.17 enden.
Die Parteien verständigten sich auf eine wöchentliche Arbeitszeit in Höhe der Hälfte der bisherigen individuellen wöchentlichen Arbeitszeit, also 20 Stunden/Woche. Sie haben die Arbeitszeit so verteilt, dass diese im ersten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses (Arbeitsphase vom 1.12.14 bis 31.3.16) voll geleistet wird und der Arbeitnehmer ab dem 1.4.16 bis zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses am 31.7.17 von der Arbeitsleistung freigestellt wird (Freistellungsphase).
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