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  • 29.04.2010 | Aktuelles BMF-Schreiben

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeit: BMF will Sonderregelung für Leiharbeitnehmer

    Auch eine langfristig aufgesuchte Einrichtung eines Kunden ist keine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Das hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt eingesehen und die entsprechenden Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) veröffentlicht. Für Leiharbeitnehmer soll es aber Sonderregelungen geben.  

    BFH-Urteile: Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

    Mehrfach hatte der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur in einer Einrichtung seines Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann, niemals aber bei einem Kunden. Das gilt nach Ansicht des BFH auch, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit ausschließlich bei einem Kunden tätig ist (Urteile vom 9.7.2009, Az: VI R 42/08 und VI R 21/08; Abruf-Nr. 093427 und 093108; Ausgabe 11/2009, Seite 15).  

     

    Beispiel

    Der Arbeitnehmer eines IT-Unternehmens ist für die Betreuung des Rechnersystems eines Kunden zuständig. Er fährt deshalb über Jahre hinweg mehrmals in der Woche zu dem Kunden und wartet in dessen Räumen das Rechnersystem. Daneben arbeitet er am Betriebssitz seines Arbeitgebers.  

     

    Trotzdem ist nur die Betriebsstätte des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte für den Arbeitnehmer. Hinsichtlich der Tätigkeit beim Kunden übt er dauerhaft eine Auswärtstätigkeit aus. Die Fahrten zum Kunden kann er deshalb mit der Dienstreisepauschale (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) geltend machen. In den ersten drei Monaten erhält er außerdem die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand.  

    BMF will Sonderregelung bei Leiharbeit und Outsourcing

    Überträgt man die BFH-Rechtsprechung auf Leiharbeitnehmer, würden diese an ihrem Tätigkeitsort niemals eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Denn ihr Arbeitgeber ist der Verleiher und somit sind sie immer bei einem Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Das gefällt der Finanzverwaltung wenig.  

     

    BMF regelt zwei Sonderfälle

    In folgenden Fällen soll deshalb die Tätigkeitsstätte beim Kunden doch zur regelmäßigen Arbeitsstätte des Arbeitnehmers werden (BMF, Schreiben vom 21.12.2009, Az: IV C 5 - S 2353/08/10010; Abruf-Nr. 100254).  

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