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  • 28.06.2010 | Aktuelle BFH-Rechtsprechung beachten

    Aufwendungen für von Ehegatten gemeinsam genutzte häusliche Arbeitszimmer

    Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind regelmäßig Anlass für Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Insbesondere wenn Ehegatten ein Zimmer gemeinsam nutzen, gibt es Streit um die Aufteilung der Kosten. Der folgende Beitrag verschafft Ihnen einen Überblick darüber, welcher Ehegatte bei den verschiedenen Konstellationen welche Aufwendungen steuermindernd geltend machen kann.  

    Abzugsmöglichkeiten beim häuslichen Arbeitszimmer

    Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können Sie seit 2007 grundsätzlich nicht mehr steuermindernd geltend machen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6b Einkommensteuergesetz [EStG]). Einzige Ausnahme ist das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. In diesem Fall sind die Kosten der Höhe nach unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar.  

     

    Alte Rechtslage bis 2006

    Bis einschließlich 2006 war auch für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete, ein Werbungskostenabzug möglich. Der maximale Abzugsbetrag war allerdings auf 1.250 Euro gedeckelt (beschränkter Abzug nach § 4 Absatz 5 Nummer 6b Satz 2 EStG 2006).  

     

    Voraussetzung für den beschränkten Abzug war, dass  

    • die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
    • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (zum Beispiel bei einem Lehrer).
     

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