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  • 01.07.2006 | Abzug der Reiseaufwendungen

    Werbungskostenabzug für einen Sprachkurs

    Bei einem Sprachkurs in einem touristisch attraktiven Gebiet ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die Reise an sich als Werbungskosten abgezogen werden können. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt bestätigt.

    Reisekosten als Werbungskosten

    Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass die Reise unmittelbar beruflich veranlasst ist und private Interessen nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dem vom BFH entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

    Sprachkurs einer Lehrerin

    Eine Berufsschullehrerin, die im Fach Englisch unterrichtete, wollte einen Hochschulabschluss im Fach Englisch erreichen. Sie besuchte dafür einen vierwöchigen Sprachkurs an einer "English Language School" in Großbritannien. Der Sprachkurs ging über 20 Wochenstunden. Dazu kamen noch rund 10 Stunden pro Woche für die Unterrichtsvorbereitung. Während der vier Wochen nahm sie außerdem an zwei ganztägigen Exkursionen nach Qxford und Stratford-upon-Avon teil.

    Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug mit der Begründung, dass der Sprachkurs nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei, weil der Lehrerin noch zu viel Zeit für private Dinge geblieben sei.

    Das sah der BFH anders: Um ein Fremdsprachenstudium erfolgreich abzuschließen, ist ein Auslandssprachkurs unabdingbar. Eventuelle Abendveranstaltungen sowie zwei ganztägige Exkursionen an touristisch interessante Orten fallen bei der unmittelbaren beruflichen Veranlassung nicht ins Gewicht. Die Aufwendungen sind deshalb in voller Höhe Werbungskosten (Urteil vom 19.12 2005, Az: VI R 65/04; Abruf-Nr.  061379 ).

    Aufteilung der Reisekosten als Alternative?

    Nehmen bei einem Sprachkurs private Dinge einen größeren Umfang ein, so dass ein Werbungskostenabzug in voller Höhe ausscheidet, ist trotzdem noch nicht alles verloren.

    Das "Alles-oder-Nichts-Prinzip", das dazu führt, dass Sie in diesen Fällen die Aufwendungen überhaupt nicht abziehen können, steht nämlich auf dem Prüfstand. Der BFH muss demnächst entscheiden (Az: VI R 94/01 und IV R 52/05), ob bei gemischt veranlassten Reisen die nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufgeteilt werden können. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der April-Ausgabe 2006, Seite 15 .

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