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  • 01.03.2005 | Abschreibung

    Sanierungsgebiete und städtebauliche Entwicklungsbereiche

    Die Sonderabschreibung für Gebäude in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen setzt voraus, dass der Eigentümer eine Bescheinigung der Gemeinde vorlegt, dass er entsprechende Baumaßnahmen durchgeführt hat (§  7h Einkommensteuergesetz [EStG]). An diese Bescheinigung ist das Finanzamt gebunden, auch wenn die Bescheinigung unrichtig ist. In diesem Fall kann das Finanzamt nur bei der Gemeinde darauf hinwirken, dass diese ihre Bescheinigung ändert.

    Beachten Sie: Anders als bei der Sonderabschreibung für Baudenkmäler (§  7i EStG), muss die Bescheinigung nicht zwingend die Höhe der begünstigten Herstellungskosten ausweisen. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 4.5.2004, Az: XI R 38/01; Abruf-Nr.  043011 )

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 4 | ID 96264

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