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  • 26.11.2010 | Abschreibung

    Einlage ins Betriebsvermögen: Teilwert für AfA maßgeblich

    Überführt ein Unternehmer ein bisher zum Privatvermögen gehörendes Wirtschaftsgut ins Betriebsvermögen, liegt steuerlich eine Einlage vor, die mit dem Teilwert zu bewerten ist. Abgeschrieben werden darf dann die Differenz zwischen dem Teilwert als „Einlagewert“ und den im Privatvermögen vorgenommenen Abschreibungen (AfA). Mit dieser Entscheidung (Urteil vom 17.3.2010, Az: X R 34/09; Abruf-Nr. 102429) bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung aus dem letzten Jahr („WISO-SteuerBrief“ Ausgabe 4/2010, Seite 3). Die Sichtweise des BFH ist insbesondere bei Gebäuden positiv, weil der Teilwert dort meist über den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt.  

    Beachten Sie: Die Finanzverwaltung akzeptiert bislang nur die AfA ausgehend von den Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich privater AfA. Und weil die positiven Urteile des BFH bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind, wendet sie die Finanzverwaltung noch nicht an.  

    Praxishinweis: Nehmen Sie die AfA vom Teilwert im Zeitpunkt der Einlage abzüglich eventuell im Privatvermögen vorgenommener AfA vor, wenn Sie ein Gebäude ins Betriebsvermögen einlegen. Legen Sie mit Hinweis auf das aktuelle BFH-Urteil gegen den betreffenden Bescheid Einspruch ein, wenn das Finanzamt diese Vorgehensweise nicht akzeptiert.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 4 | ID 140295

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